Inhaber eines Mitgliedskontos beim Internetauktionshaus eBay können aufatmen: Denn sie haften nicht automatisch für die unbefugte Nutzung ihres Kontos durch Dritte. Am Mittwoch hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Demnach reiche es zum Beispiel nicht aus, wenn der Inhaber die Zugangsdaten für sein eBay-Konto nachlässig verwahrt, dass er im Missbrauchsfall vertraglich haftbar gemacht werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte eine Nutzerin ein passwortgeschütztes Konto bei eBay. Unter Nutzung dieses Kontos wurde am 3. März 2008 eine komplette Einrichtung einer Gastronomie mit einem Eingangsgebot von einem Euro angeboten. Vermutlich hatte der Ehemann diese Auktion eingestellt. Dabei handelte es sich um Tische, Küche und Stühle einer Bar in Dortmund. Der klagende eBay-Nutzer gab daraufhin ein Maximalgebot von 1000 Euro ab. Durch Rücknahme des Angebots wurde die Auktion einen Tag danach beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende. Im Mai 2008 forderte er die Kontoinhaberin gegen eine Zahlung von 1000 Euro zur „Eigentumsverschaffung“ der Einrichtung auf. Den Wert bezifferte er mit 33.820 Euro. Er verlangte dann wegen „Nichterfüllung“ Schadensersatz in Höhe von 32.820 Euro, als die dafür gesetzte Frist verstrichen war. Auch vor dem BGH blieb die Klage ohne Erfolg.
Mitglieder des Auktionshauses haften zwar nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich für sämtliche Auktionen, die durch Ihr Mitgliedskonto vorgenommen werden. Doch der BGH sah im vorliegenden Fall eine Ausnahme. Nur die unvorsichtige Aufbewahrung der Kontodaten habe nicht zur Folge, dass der Inhaber des Mitgliedskontos sich die von einem unbefugten Dritten unter diesem Konto abgegebenen Verkaufsangebote zurechnen lassen müsse. Aus diesem Grund sei zwischen den beiden Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Bild von Mike Knell
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